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Aufenthaltsverordnung – AufenthV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2004, 3022

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


– Klebeetiketten –





Vermerke, insbesondere zu Nebenbestimmungen, die mangels vorhandenen Raums für Eintragungen nicht in das entsprechende Etikett eingetragen werden können, sollen nur in einem Trägervordruck nach Anlage D1 oder D2b oder auf einem Etikett nach dieser Anlage eingetragen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.10.2025 I Nr. 260
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25